Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 100 Abwicklung des Sondervermögens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/100?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/100?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/100?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.
Änderungsverlauf
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2531 627)
BGBl. 2015 I S. 2531
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