Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 4 Gebühren (Allgemeines)
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 21.08.2018 – VG 6 K 1966/15
- VG Cottbus, 15.08.2018 – VG 6 K 831/16Zitiert von 2
- VG Cottbus, 28.09.2017 – VG 6 K 549/15Zitiert von 2
- VG Cottbus, 28.05.2021 – 6 K 830/16
- VG Cottbus, 13.12.2021 – 6 K 1607/20
- VG Cottbus, 10.09.2021 – VG 6 K 826/19
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 03.11.2022 – VG 5 K 275/22
- VG Cottbus, 30.03.2021 – 6 K 627/20Zitiert von 4
- VG Cottbus, 23.03.2021 – 6 K 742/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/4#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/4#abs-2 (2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.