Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 4 Gebühren (Allgemeines)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/4#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/4#abs-2 (2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 21.08.2013 – VG 6 K 552/12Zitiert von 7
- VG Cottbus, 07.10.2020 – 6 K 1564/16Befugnis zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen nach Übertragung der Aufgabenträgerschaft auf einen Zweckverband Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 – OVG 6 A 6.17Zitiert von 22
- VG Cottbus, 06.02.2019 – VG 6 K 871/14Zitiert von 2
- VG Potsdam, 10.06.2015 – VG 8 K 1288/12Zitiert von 8
- VG Cottbus, 17.12.2010 – VG 6 L 55/10Abwassergebühren: Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an der Fälligkeitsregelung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.