Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg

KAG

§ 4 Gebühren (Allgemeines)

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/4?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/4?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

§ 3 § 5