Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 3 Steuern
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.10.1978 – 2 BvR 154/74Erhebung einer Abgabe zur Deckung der durch eine Neuordnung der Gemeindeverhältnisse infolge von Baumaßnahmen erforderlichen Aufwendungen (Schleswig-Holstein)Zitiert von 104
- VG Karlsruhe, 04.03.2024 – 10 K 1934/22
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 – 9 S 2679/18Zitiert von 5
- VG Cottbus, 06.04.2017 – VG 6 K 375/14
- VG Cottbus, 17.09.2012 – VG 6 K 87/10Zitiert von 6
- VG Cottbus, 17.09.2010 – VG 1 K 717/09
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 04.05.2010 – VG 1 L 358/09Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/3#abs-1 (1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern und Jagderlaubnissteuern werden nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/3#abs-2 (2) Die Gemeinden sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/3#abs-3 (3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass die Steuerpflichtigen Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten haben, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet werden.