Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 7 (aufgehoben)
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 – 9 S 2679/18Zitiert von 5
- VG Frankfurt (Oder), 29.06.2011 – 3 K 1074/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 7 KAG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.