Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 5 Verwaltungsgebühren
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 05.05.2020 – 5 K 1249/18
- VG Potsdam, 18.04.2012 – 8 K 2205/11Zitiert von 1
- VG Cottbus, 26.01.2015 – VG 3 K 22/13
- VG Frankfurt (Oder), 16.09.2013 – 3 L 215/13
- VG Potsdam, 01.08.2018 – VG 8 K 885/15Zitiert von 3
- VG Cottbus, 29.11.2016 – VG 3 K 1343/14
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 10.09.2021 – VG 6 K 826/19
- VG Cottbus, 20.08.2020 – 6 L 477/17Zitiert von 4
- VG Cottbus, 05.07.2019 – 6 K 678/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/5#abs-1 (1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von der oder dem Begünstigten beantragt worden ist oder wenn sie diese oder diesen unmittelbar begünstigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/5#abs-2 (2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/5#abs-3 (3) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/5#abs-4 (4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/5#abs-5 (5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/5#abs-6 (6) Von Gebühren sind befreit
das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,
die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/5#abs-7 (7) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn die oder der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch der- oder demjenigen auferlegt werden, die oder der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere
im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
Zeugen- und Sachverständigenkosten,
die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.