§ 17 Besondere Hinweise auf Standardsorten bei Erzeugnissen aus Käse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/17#abs-1 (1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeichnung einen besonderen Hinweis auf eine Standardsorte oder auf einen anderen Käse enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/17#abs-2 (2) Erzeugnisse aus Käse im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 dürfen ferner in der Kennzeichnung einen besonderen Hinweis auf eine Standardsorte nur enthalten, wenn sie den Fettgehalt in der Trockenmasse aufweisen, der für die angegebene Standardsorte festgelegt ist. Die Kennzeichnung bei Schmelzkäse darf einen Hinweis auf eine Standardsorte, für die ein Fettgehalt in der Trockenmasse von 45% oder mehr festgelegt ist, auch dann enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse des Schmelzkäses um bis zu 2,5% niedriger ist als bei der angegebenen Standardsorte.
Änderungsverlauf
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14.10.1999 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I 2053)
BGBl. 1999 I S. 2053
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03.02.1997 Ausfertigung
§ 17 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I 144)
BGBl. 1997 I S. 144
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2440)
BGBl. 1993 I S. 2440
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