§ 20 Herstellung von Labaustauschstoffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/20#abs-1 (1) Wer einen Labaustauschstoff herstellen will, bedarf hierzu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Labaustauschstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Zubereitungen von Enzymen mikrobiellen Ursprungs, die dazu bestimmt sind, anstelle von Lab zur Dicklegung von Milch bei der Käseherstellung verwendet zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/20#abs-2 (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/20#abs-3 (3) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/20#abs-4 (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß eine zu ihrer Erteilung erforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen oder eine mit ihr verbundene Auflage nicht eingehalten ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/20#abs-5 (5) Labaustauschstoffe sind als gesundheitlich unbedenklich anzusehen, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/20#abs-6 (6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der Herstellung von Labaustauschstoffen dienen und insbesondere mit zu ihrer Herstellung verwendeten Mikroorganismen unmittelbar oder mittelbar in Berührung kommen, müssen nach jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal täglich, gründlich gereinigt und desinfiziert werden.