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JustG NRW§ 111 Widerspruchsbehörde
Stand: 24.12.2024
Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. In den Fällen des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 und 12 findet § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 111 JustG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.10.2020 – 13 A 1680/18Zitiert von 5
- OVG NRW, 06.10.2020 – 13 A 1681/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 06.10.2020 – 13 A 1682/18Zitiert von 5
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen; Ratszuständigkeit und räumlicher Geltungsbereich nach § 51a Abs. 1 PBefG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- VG Köln, 20.10.2023 – 16 K 5360/22
- VG Köln, 20.10.2023 – 16 K 5563/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 28.03.2023 – 10 K 2881/19Zitiert von 1
- VG Aachen, 28.03.2023 – 10 K 404/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.01.2023 – 15 A 1335/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 JustG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2018 in Kraft
§ 111 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018
GV. NRW. 2018 S. 172
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.