Gesetze / Jugendschutzgesetz

JuSchG

§ 25 Rechtsweg

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu richten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.

§ 21 § 23