§ 17a Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a?asof=2021-05-01#abs-1 (1) Die Bundeszentrale unterhält eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, die über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a?asof=2021-05-01#abs-2 (2) Die Bundeszentrale fördert durch geeignete Maßnahmen die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Hierzu gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a?asof=2021-05-01#abs-3 (3) Die Bundeszentrale überprüft die von Diensteanbietern nach § 24a vorzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17a?asof=2021-05-01#abs-4 (4) Die Bundeszentrale kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe aus Absatz 2 Maßnahmen, die von überregionaler Bedeutung sind, fördern oder selbst durchführen.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.