§ 11 Filmveranstaltungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
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