Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 16 Unternehmensregister
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/16#abs-1 (1) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/16#abs-2 (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/16#abs-3 (3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregisterverordnung schuldet der zu registrierende Nutzer.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.