Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 16 Unternehmensregister
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/16#abs-1 (1) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet
1.
jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat, und
2.
jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/16#abs-2 (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/16#abs-3 (3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregisterverordnung schuldet der zu registrierende Nutzer.