Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.
Änderungsverlauf
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 16a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. I S. 254
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