Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 15a Schutzschriftenregister
Stand: 10.06.2019
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15a JVKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Frankfurt am Main, 04.10.2021 – 2-09 T 155/21, 75 AR 7/20
- AG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 75 AR 7/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 15a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. I S. 2018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.