Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 14 Amtshandlungen auf Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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14.05.2024 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 165)
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14.12.2023 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 365 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 365
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.