Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz

JVKostG

§ 14 Amtshandlungen auf Antrag

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

§ 13 § 15