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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 365
BGBl. 2023 I Nr. 365 · 27.141 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2023 Nr. 365
Gesetz
zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages
vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende
polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
(Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz – DECHPolVtrUG)
§1
Anwendbare Vorschriften
Soweit dieses Gesetz oder der Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
(Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3) keine besonderen Regelungen enthält,
gelten bei der Ausführung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages die
entsprechenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung, des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sinngemäß.
§2
Zuständigkeit
Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt
für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende
Vollstreckungshilfeersuchen wahr.

§3
Unzulässigkeit der Vollstreckung
Die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung ist unzulässig
1. bei Nichtvorliegen der in Artikel 48 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages genannten
Voraussetzungen sowie
2. in den Fällen des Artikels 48 Absatz 4 sowie des Artikels 49 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Deutsch-Schweizerischen
Polizeivertrages.
§4
Anhörung der betroffenen Person
(1) Die Bewilligungsbehörde hat der von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffenen Person
ein Anhörungsschreiben mit den in Artikel 48 Absatz 3 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages bezeichneten
Unterlagen zu übersenden. Die betroffene Person erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang des
Anhörungsschreibens zu äußern. Sie ist im Anhörungsschreiben darüber zu belehren, dass die
Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den
Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.
(2) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt
werden.
(3) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde
1. die Vollstreckung als unzulässig ablehnt oder
2. von vornherein die Umwandlung der schweizerischen Entscheidung durch das Gericht nach § 10 Absatz 1
beantragt.
§5
Rechtsbeistand der betroffenen Person
(1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann sich in jeder Lage des
Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint,
2. die betroffene Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3. die betroffene Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und deshalb
Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.
(3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, so ist
1. die betroffene Person bei der Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung der schweizerischen
Entscheidung darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann, und
2. der betroffenen Person auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie noch keinen
Rechtsbeistand hat.
(4) Über die Bestellung eines Rechtsbeistands entscheidet die Bewilligungsbehörde oder das mit der Sache
befasste Gericht. Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft
mehr vorliegt.
(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der
§§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, des § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, des § 143a Absatz 3 sowie
des § 144 gelten entsprechend.
§6
Bewilligung der Vollstreckung
(1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen
Entscheidung, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 Absatz 1 stellt.

(2) Soweit die schweizerische Entscheidung in der Bewilligung für vollstreckbar erklärt wird, sind die
schweizerische Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben. Die Bewilligung ist
mit Gründen zu versehen und enthält
1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar wird, soweit kein Einspruch
nach § 7 Absatz 1 eingelegt wird,
2. die Aufforderung an die betroffene Person, die Geldforderung spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der
Bewilligung an die Bundeskasse zu zahlen.
(3) Die Bewilligung ist der betroffenen Person zuzustellen.
§7
Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung
(1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann gegen die Bewilligung
der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der
Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
(2) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen
Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen die
Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs kann die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen.
(3) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung
aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch abhilft.
§8
Gerichtliches Verfahren
(1) Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des
Einspruchs (§ 7 Absatz 2) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(2) Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch der betroffenen Person nicht ab oder beantragt die betroffene
Person eine gerichtliche Entscheidung (§ 7 Absatz 2 Satz 2), so entscheidet das nach Absatz 3 zuständige
Amtsgericht. Das zuständige Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde (§ 10 Absatz 1).
§ 34 Absatz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes sowie § 68 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde bereitet die gerichtliche Entscheidung vor.
(3) Ist die betroffene Person eine natürliche Person, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach
deren Wohnsitz. Hat die betroffene Person keinen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz im Inland.
Ist die betroffene Person eine juristische Person, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die juristische
Person ihren Sitz hat. Maßgeblich im Fall des § 9 ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, im Fall des § 10
der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Kann der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz der betroffenen
Person nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich ihr Vermögen befindet.
Befindet sich Vermögen der betroffenen Person in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet sich die
Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht zuerst mit der Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Das Gericht übersendet der betroffenen Person eine Übersetzung der schweizerischen Entscheidung in
deutscher Sprache, sofern dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 10 Absatz 1
gestellt, so sind der betroffenen Person zudem die in Artikel 48 Absatz 3 des Deutsch-Schweizerischen
Polizeivertrages bezeichneten Unterlagen zuzustellen. Im Fall des Satzes 2 wird die betroffene Person
aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu äußern.
(5) Das Gericht kann Beweise über die in § 9 Absatz 3 aufgeführten Tatbestände erheben. Art und Umfang der
Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden
zu sein.
(6) Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen. Über Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
sind die Bewilligungsbehörde, die betroffene Person und ihr Rechtsbeistand (§ 5) zu benachrichtigen. Die
Bewilligungsbehörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet; das Gericht teilt der
Bewilligungsbehörde mit, ob es ihre Teilnahme für angemessen hält.
(7) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Befindet sich die betroffene
Person im Inland, kann das Gericht sie vernehmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§9
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person
(1) Über den Einspruch der betroffenen Person (§ 7) entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) Sind Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als
unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Einspruch wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
1. die Vollstreckung zulässig ist und
2. die Geldstrafe oder Geldbuße nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerfrei
angepasst wurde.
(4) Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung begründet ist, wird die schweizerische
Entscheidung für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit die Anpassung nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-
Schweizerischen Polizeivertrages fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das
Gericht die Geldforderung an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der
Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung in der
Beschlussformel anzugeben.
(5) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
(6) Über den Antrag der betroffenen Person auf gerichtliche Entscheidung (§ 7 Absatz 2 Satz 2) entscheidet das
Gericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307 bis 309 Absatz 1 und § 311a der
Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der
Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
§ 10
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
(1) Ist die schweizerische Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen
Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen und ist die
Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig, so beantragt die Bewilligungsbehörde die Umwandlung
der schweizerischen Entscheidung (Absatz 2) durch das Gericht.
(2) Soweit die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig ist, wird die Entscheidung für
vollstreckbar erklärt. Eine wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen
verhängte Geldforderung ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion
umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die Anpassung der Höhe der
Geldforderung gilt Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages entsprechend.
(3) Über die Vollstreckbarkeit der schweizerischen Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.
Soweit die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der
Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben.
(4) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die
Bewilligung enthält
1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar geworden ist, und
2. die Aufforderung an die von der schweizerischen Entscheidung betroffene Person, die Geldforderung spätestens
zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung entweder an die zuständige Kasse nach § 15 Absatz 4 Satz 2 zu
zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldforderung nach
Absatz 2 Satz 2 umgewandelt wurde.
§ 11
Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts nach § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 ist die Rechtsbeschwerde
zulässig, wenn sie zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde steht sowohl der betroffenen Person als auch der
Bewilligungsbehörde zu. Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
legt das Amtsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur
Entscheidung vor.
(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend.
(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 9
Absatz 3 oder § 10 Absatz 3.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Absatz 1
und 2 der Strafprozessordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung
aufgehoben wurde, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
entsprechend.
§ 12
Zulassung der Rechtsbeschwerde
(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag der betroffenen Person oder der
Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
1. die Nachprüfung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
2. den Beschluss nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend.
Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung von
Beschwerdeanträgen und deren Begründung (§§ 344 und 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. Bei
der Begründung soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen eine der in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegt. § 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Zulassungsantrag durch Beschluss. Der Beschluss, durch den
der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als
zurückgenommen.
(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so
stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des
Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 eingetreten ist.
§ 13
Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht.
(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Senat ist in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
besetzt, wenn
1. es sich um die Vollstreckung einer Geldforderung handelt, die auf einer Entscheidung wegen einer nach
schweizerischem Recht strafbaren Tat beruht,
2. ein Zulassungsgrund im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
3. besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
4. von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.
§ 14
Verbot der Doppelverfolgung
Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung
zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 15
Vollstreckung
(1) Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt die schweizerische Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn das Gericht
nach einem Einspruch gemäß § 9 oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 10 eine Entscheidung trifft.
In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen
Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Satzes 2
nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe
des § 82 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101 bis 103 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. § 34
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verjährung mit Rechtskraft der
Bewilligungsentscheidung zu laufen beginnt. Die bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen
Entscheidungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen. In Verfahren gegen
Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5
des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. Die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes sind anwendbar, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3
ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 5 nicht anwendbar.
(3) Bei der Umwandlung in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion (§ 10 Absatz 2) können
freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Geldbuße
gegen Jugendliche und Heranwachsende (Absatz 2 Satz 4).
(4) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt vorbehaltlich des Satzes 2 in die Bundeskasse. Trifft nach einem
Einspruch (§ 9) oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde (§ 10) das Gericht eine Entscheidung, so fließt der
Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat.
(5) Die Kosten der Vollstreckung trägt die betroffene Person.
§ 16
Inländisches Vollstreckungsverfahren und Ruhen der Verjährung bei ausgehenden Ersuchen
(1) Die Vollstreckung der einem ausgehenden Ersuchen zugrunde liegenden deutschen Entscheidung im Inland
ist unzulässig, wenn die zuständige schweizerische Stelle die Versagung der Vollstreckung dieser Entscheidung
darauf gestützt hat, dass gegen die betroffene Person wegen derselben Tat in der Schweiz eine Entscheidung
ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.
(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuches und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verjährung auch dann ruht, wenn die
Zahlungserleichterung in der Schweiz bewilligt wurde.
§ 17
Ausschluss von Ersatzfreiheitsstrafen in ausgehenden Ersuchen
Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Schweiz ist im ausgehenden Ersuchen ausdrücklich
auszuschließen.
§ 18
Einschränkung von Grundrechten
Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
Artikel 2
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden nach dem Wort „Strafsachen“ die Wörter „sowie nach dem Deutsch-
Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz“ eingefügt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 3 die Wörter „Verfahren nach dem Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ durch die Wörter „Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland
verhängter Geldsanktionen“ ersetzt.
b) In der Überschrift von Teil 3 werden die Wörter „Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen“ durch die Wörter „Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter
Geldsanktionen“ ersetzt.

c) In Vorbemerkung 3.9.1 werden nach dem Wort „Strafsachen“ die Wörter „sowie für Verfahren nach dem
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz“ eingefügt.
d) In Nummer 3911 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „IRG“ die Wörter „oder § 7 Absatz 2 Satz 2
DECHPolVtrUG“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
In § 14 Absatz 2 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Strafsachen“ die Wörter „sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-
Umsetzungsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610),
das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 und in § 51 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Rechtshilfe in
Strafsachen“ ein Komma und die Wörter „in Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-
Umsetzungsgesetz“ eingefügt.
2. In § 59a Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „durch“ die Wörter „und den nach § 5 des Deutsch-
Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes“ eingefügt.
3. Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 1 nach dem Wort „Strafsachen“ ein Komma und
die Wörter „Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz“ eingefügt.
b) In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 1 werden nach dem Wort „Strafsachen“ ein Komma und die Wörter
„Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz“ eingefügt.
c) In Vorbemerkung 6.1.1 werden nach dem Wort „Strafsachen“ die Wörter „oder dem Deutsch-Schweizerischer-
Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz“ eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3) nach seinem Artikel 64 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 365. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 3b230565d865a89d….