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Artikel 5 · BT-Drs. 18/5089 · S. 79
Zu Artikel 5 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes) Zu Nummer 1 Im Inhaltsverzeichnis ist der neue § 16a des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) aufzuführen. Zu Nummer 2 Die bisher in der Anmerkung zu Nummer 1220 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz (KV JVKostG) geregelte Haftung des Luftfahrtunternehmens für die Verfahrensgebühr im Verfahren der Schlich- tung nach § 57a LuftVG und der damit verbundene Ausschluss der Antragstellerhaftung sollen aus systematischen Gründen in die §§ 14 und 16a des Justizverwaltungskostengesetzes in der Entwurfsfassung (JVKostG-E) einge- stellt werden. Zu Nummer 3 Siehe Begründung zu Nummer 2. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Bisher können die Kosten der Schlichtung nach § 57a Absatz 3 LuftVG ganz oder teilweise dem Fluggast aufer- legt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich ist. Die Richt- linie 2013/11/EU lässt jedoch generell nur noch eine „Schutzgebühr“ zu (Artikel 8 Buchstabe c). Um sicherzu- stellen, dass den Luftfahrtunternehmen im Fall der missbräuchlichen Antragstellung weiterhin keine Kosten in Rechnung gestellt werden, soll geregelt werden, dass die künftig ausschließlich vom Luftfahrtunternehmen zu zahlende Verfahrensgebühr nicht entsteht, wenn dem Antragsteller im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs die Gebühr 1222 KV JVKostG auferlegt wird. Darüber hinaus soll die Gebühr immer dann nicht erhoben werden, wenn das Luftfahrtunternehmen von dem Schlichtungsbegehren keine Kenntnis erlangt. Dies ist (abgesehen von den Fällen der missbräuchlichen Antrag- stellung) dann der Fall, wenn das Schlichtungsbegehren aufgrund nicht fristgerechter Mängelbehebung nach § 11 Absatz 3 Satz 4 LuftSchlichtV als zurückgenommen gilt, das Schlichtungsverfah
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.836 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5089, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 321.894–325.730 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2450c4d37567859a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP