Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
Stand: 10.06.2019
Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
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