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Artikel 8 · BT-Drs. 19/26107 · S. 134

Zu Artikel 8 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Korrespondierend mit der Regelung in § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB VIII-E wird auch im Jugendgerichtsgesetz
klargestellt, dass die Zusammenarbeit in gemeinsamen Konferenzen verschiedener beteiligter oder betroffener
Akteure innerhalb der rechtlich gesetzten Grenzen zum zulässigen Instrumentarium der Jugendstrafrechtspflege
gehört. Dadurch werden rechtliche Unsicherheiten beseitigt, die Zusammenarbeit, insbesondere in Form von Gre-
mien oder Konferenzen, aufgewertet, die Bereitschaft zur Teilnahme gestärkt und die Berücksichtigung der Teil-
nahme bei der Bemessung von Pensen usw. erleichtert.
Die Klarstellung im Bundesrecht sollte von Anstrengungen der Länder begleitet werden, die nicht legislativen
Handlungsvorschläge, die die gemeinsame Arbeitsgruppe von Justiz- so-wie Jugend- und Familienministerkon-
ferenz in ihrem vorbereitenden Bericht für die einschlägigen Beschlüsse dieser beiden Konferenzen im Jahr 2013
(siehe dazu auch die Begründung zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe a) hervorgehoben hat, umzusetzen, soweit
dies nicht bereits geschehen ist. Die Arbeitsgruppe hatte insbesondere vorgeschlagen, Handlungskonzepte für
gemeinsame Konferenzen zu erarbeiten, durch Handreichungen für die Praxis Unsicherheiten beim Sozialdaten-
schutz auszuräumen, die Aus- und Fortbildung in diesem Bereich zu intensivieren und bei der Bemessung des
Personalbedarfs die erforderliche Arbeitszeit für einzelfallbezogene Zusammenarbeit und fallübergreifende Ko-
operationen zu berücksichtigen.
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt klar, dass die Teilnahme und Mitwirkung an institutionenübergreifenden und nicht auf kon-
krete Einzelfälle bezogenen Konferenzen und Gremien im Kontext von Jugendstrafverfahren zu den Aufgaben
von Jugendrichtern und Jugen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.687 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26107, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 564.776–568.463 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert db058b5380063bee….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP