Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden:
Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes fallen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerechnet werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten Spezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investmentfonds halten. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen, und zwar ungeachtet einer vorherigen Anteilsveräußerung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/36?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen und nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder in den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet wurden. Absatz 4 ist auf die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/36?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge als nicht zur Ausschüttung verwendet.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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