Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests“ bescheinigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesamt kann private oder öffentliche Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 beauftragen.
Änderungsverlauf
-
17.11.2025 in Kraft
§ 20a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
-
01.05.2023 in Kraft
§ 20a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 171 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
21.06.2017 Ausfertigung
§ 20a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
-
20.02.2012 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.