Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 18 Kursträger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/18#abs-1 (1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/18#abs-2 (2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/18#abs-3 (3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/18#abs-4 (4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 18 IntV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 05.10.2022 – AN 6 K 21.00156
- VGH Bayern, 17.12.2024 – 19 CE 24.1204Zitiert von 2
- VG Ansbach, 09.01.2023 – AN 6 E 22.02248
- VGH Bayern, 17.06.2026 – 10 ZB 26.394Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Ausweisung wegen Vorlage eines unrichtigen Sprachzertifikats Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 06.06.2023 – 19 ZB 22.2560Zitiert von 1
- VGH Bayern, 20.02.2025 – 6 B 24.1719Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 IntV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2017 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
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20.02.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
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05.12.2007 Ausfertigung
§ 18 Abs. 2 Satz 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.