Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.
Änderungsverlauf
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17.11.2025 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
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01.05.2023 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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20.02.2012 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
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05.12.2007 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
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