Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt II § 7 Jahresgebühren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/ii-7#abs-1 (1) Für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent sind Jahresgebühren nach § 17 des Patentgesetzes zu entrichten. Sie werden jedoch erst für die Jahre geschuldet, die dem Jahr folgen, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/ii-7#abs-2 (2) Hebt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens die Entscheidung einer Beschwerdekammer auf, mit der ein europäisches Patent widerrufen wurde, werden Jahresgebühren für den Zeitraum zwischen Widerruf des Patents und Aufhebung dieser Entscheidung erst mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer fällig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art II § 7 IntPatÜbkG →
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