Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 für alle Institute gemäß § 1 Absatz 1b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, auf die § 25a des Kreditwesengesetzes anzuwenden ist, und für die Vergütung sämtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Institute gemäß § 2 Absatz 7. Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 53b Absatz 1 und 7 des Kreditwesengesetzes ist sie nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzuwenden auf Institute, die weder ein CRR-Institut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes noch bedeutend gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen, die
Änderungsverlauf
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10.11.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2022 (BGBl. I 2021)
BGBl. 2022 I S. 2021
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20.09.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4308)
BGBl. 2021 I S. 4308
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15.04.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2019 (BGBl. I 486)
BGBl. 2019 I S. 486
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25.07.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2017 (BGBl. I 3042)
BGBl. 2017 I S. 3042
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