Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/8?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/8?asof=2020-10-01#abs-2 (2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/8?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. I S. 3256
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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