Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.