§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
Stand: 10.06.2019
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1 Entscheidung zu § 357 InsO →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/357#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/357#abs-2 (2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/357#abs-3 (3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.