§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LAG Hessen, 15.02.2011 – 13 Sa 767/10Zitiert von 2
- LAG Hessen, 14.12.2010 – 13 Sa 969/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.11.2009 – I-6 U 27/09
3 Entscheidungen zu § 358 InsO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.