§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Stand: 10.06.2019
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 358 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hessen, 15.02.2011 – 13 Sa 767/10Zitiert von 2
- LAG Hessen, 14.12.2010 – 13 Sa 969/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.11.2009 – I-6 U 27/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.