Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund3 Entscheidungen

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.

§ 357 § 359