§ 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/333#abs-1 (1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/333#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/333#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.
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Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 333 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010 282)
BGBl. 2015 I S. 2010
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