§ 323 Aufwendungen des Erben
Stand: 10.06.2019
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- LAG Hamm, 14.10.2004 – 4 Sa 1102/04Zitiert von 1
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Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.