Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
Stand: 13.04.2025
Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes negativ ist, auf null.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.