Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, auf null.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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