Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 14 Evaluierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/14?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Bundesregierung evaluiert die Innovationsausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021 und danach zum 31. Dezember 2024. Die Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung bei der Evaluierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/14?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen angeschlossen sind, die durch die Innovationsausschreibungen gefördert werden, müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/14?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/14?asof=2021-01-25#abs-4 (4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die besonderen Solaranlagen und deren Realisierung einzugehen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.