Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/2?asof=2023-12-16#abs-1 (1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach § 2c Absatz 1, 1b Satz 10 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/2?asof=2023-12-16#abs-2 (2) Ist das Zielunternehmen ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, sind die Anzeigen nach § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/2?asof=2023-12-16#abs-3 (3) Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt oder der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingereicht ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen im Sinne des § 2c Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 4 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingegangen ist.
Änderungsverlauf
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19.11.2025 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2025 (BGBl. I Nr. 277)
BGBl. 2025 I Nr. 277
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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06.11.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2015 (BGBl. I 1947)
BGBl. 2015 I S. 1947
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.