Gesetze / Informationsgesellschaftsstatistikgesetz

InfoGesStatG

§ 4 Hilfsmerkmale

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
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