Gesetze / Informationsgesellschaftsstatistikgesetz
InfoGesStatG§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift des Unternehmens, der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, des Haushalts und des Auskunftserteilenden,
2.
bei Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit zusätzlich Name und Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
bei Haushalten zusätzlich Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen, Familienstand der in dem Haushalt lebenden natürlichen Personen sowie soziale Stellung des Haupteinkommensbeziehers.
Änderungsverlauf
-
07.12.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I 2826)
BGBl. 2016 I S. 2826
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.