Gesetze / Informationsgesellschaftsstatistikgesetz
InfoGesStatG§ 4a Durchführung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoGesStatG/4a#abs-1 (1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoGesStatG/4a#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.