Gesetze / Informationsgesellschaftsstatistikgesetz

InfoGesStatG

§ 4a Durchführung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoGesStatG/4a#abs-1 (1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoGesStatG/4a#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

§ 4 § 5