Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2826
BGBl. 2016 I S. 2826 · 40.182 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Mikrozensus
und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
Vom 7. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Durchführung
einer Repräsentativstatistik
über die Bevölkerung und die Arbeitsmarkt-
beteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte
(Mikrozensusgesetz – MZG)
§1
Art und Gegenstand der Erhebung
(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf re-
präsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur
sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der
Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durch-
geführt.
(2) Der Mikrozensus besteht aus
1. dem Kernprogramm nach § 6,
2. dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarkt-
beteiligung nach § 7,
3. dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und
Lebensbedingungen nach § 8 sowie
4. dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und
Kommunikationstechnologien nach § 9.
§2
Zweck der Erhebung
(1) Der Zweck des Mikrozensus ist es, statistische
Angaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung
bereitstellen zu können.
(2) Der Mikrozensus dient auch zur Erfüllung der
Datenlieferverpflichtungen, die sich ergeben aus
1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März
1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung
über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77
vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. 545/2014 (ABl. L 163 vom
29.5.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verord-
nung basierenden Rechtsakten,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die
Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebens-
bedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003,
S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden
Rechtsakten,
3. der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsge-
sellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2009
(ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 31) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den
auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, je-
weils soweit Einzelpersonen und Haushalte betrof-
fen sind.
§3
Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Perso-
nen sowie Haushalte und Wohnungen.
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-
sam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder
allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Perso-
nen mit mehreren Wohnungen werden in jeder aus-
gewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
§4
Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
(1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grund-
lage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen
(Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten
werden durch mathematisch-statistische Verfahren be-
stimmt.
(2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölke-
rung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst
sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemein-
schaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.
§5
Periodizität, Berichtswoche
(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu
den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinan-
derfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben;
hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragun-
gen durchgeführt.
(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalen-
derwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden An-
gaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen
erhoben:
1. die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen
nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kern-
programm nach § 6 sowie
2. die Angaben zu Informations- und Kommunikations-
technologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben
zum Kernprogramm nach § 6.
(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätz-
lich Folgendes:
1. die zu Befragenden werden zu einer bestimmten
Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes geregelt ist,
2. die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff,

Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buch-
stabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit
den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1
zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr,
insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.
§6
Kernprogramm der Erhebungsmerkmale
(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgen-
den Erhebungsmerkmalen erhoben:
1. Wohnung:
a) Gemeinde und Gemeindeteil,
b) Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
c) Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Neben-
wohnung,
d) Bestehen einer Wohnung im Ausland,
2. Haushalts- und Familienzusammenhang:
a) Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der
Personen im Haushalt,
b) Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Per-
sonen sowie Familienzusammenhang,
c) Wohn- und Lebensgemeinschaft,
d) bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haus-
haltsgröße und -zusammensetzung seit der letz-
ten Befragung,
3. demografische Angaben:
a) Geschlecht,
b) Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
c) Familienstand,
4. Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
a) für alle Personen:
aa) Staat der Geburt,
bb) Staat der Geburt der Eltern,
cc) Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,
dd) Grund des Zuzugs,
ee) bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten:
Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach
Deutschland,
ff) Staatsangehörigkeiten,
gg) Art des Erwerbs der deutschen Staatsange-
hörigkeit,
hh) im Haushalt vorwiegend gesprochene Spra-
che,
b) für in Deutschland eingebürgerte Personen:
aa) ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Ein-
bürgerung,
bb) Kalenderjahr der Einbürgerung,
c) für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern
nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:
aa) Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutsch-
land,
bb) Ausländereigenschaft,
cc) Art des Erwerbs der deutschen Staatsange-
hörigkeit,
5. Lebensunterhalt und Einkommen:
a) Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
b) Höhe des Nettoeinkommens und des Haushalts-
nettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der
Berichtswoche,
c) für die Jahre 2017 bis 2019:
aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen
untergliedert nach
aaa) eigener Rente oder Pension,
bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder
Witwenpension oder Witwerpension,
ccc) Waisenrente oder Waisenpension,
bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten
Einkommen,
cc) Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem
Kalendermonat vor der Berichtswoche,
6. Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungs-
verhältnisses,
7. Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und
Hochschule; berufliche Ausbildung:
a) Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder
Hochschule in den letzten vier Wochen und im
letzten Jahr vor der Berichtswoche,
b) berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen
und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
c) Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule
oder Hochschule,
d) Fachrichtung der Meisterausbildung an Fach-
schulen,
e) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten
vier Wochen vor der Berichtswoche,
8. Bildungsabschlüsse:
a) höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
b) bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen
die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbilden-
den Schulen in Jahren,
c) Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden
Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss
oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
d) höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschul-
abschluss,
e) Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen
Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
f) Abschluss im In- oder Ausland erworben,
9. Arbeitsmarktbeteiligung:
a) für alle Personen:
aa) Hauptstatus,
bb) Erwerbsstatus,
cc) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
dd) geringfügige Beschäftigung in der Haupt-
und Nebentätigkeit,
ee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen,
die mit der Berichtswoche enden,
ff) Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
b) für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
aa) Wirtschaftszweig des Betriebes,

bb) Größe des Betriebes,
cc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd) Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten
Jahr vor der Berichtswoche,
ee) normalerweise geleistete wöchentliche Ar-
beitszeit und tatsächlich geleistete Arbeits-
zeit,
ff) Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
gg) Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich
der arbeitsmarktbezogenen Gründe,
hh) befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
ii) Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,
jj) Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger
Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in
den beiden auf die Berichtswoche folgenden
Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätig-
keit,
kk) gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Neben-
tätigkeiten,
c) für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
aa) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
bb) Wirtschaftszweig des Betriebes,
cc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd) normalerweise geleistete wöchentliche Ar-
beitszeit und tatsächlich geleistete Arbeits-
zeit,
d) für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
aa) Art der Arbeitssuche in den vier Kalender-
wochen, die mit der Berichtswoche enden,
und Dauer der Arbeitssuche,
bb) Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in
den beiden auf die Berichtswoche folgenden
Kalenderwochen,
e) für Nichterwerbstätige:
aa) frühere Erwerbstätigkeit,
bb) Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für
die Beendigung der letzten Tätigkeit,
cc) Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
dd) ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der
letzten Tätigkeit,
ee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen,
die mit der Berichtswoche enden,
ff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für
die Nichtarbeitssuche,
f) für Nichterwerbspersonen:
aa) Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
bb) Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit in den beiden auf die Berichts-
woche folgenden Kalenderwochen,
cc) Gründe für die Nichtverfügbarkeit,
10. ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internet-
nutzung:
a) für alle Personen:
aa) Internetzugang,
bb) Internetnutzung in den letzten drei Monaten
vor der Berichtswoche,
b) an der Anschrift verfügbare maximale Daten-
übertragungsrate.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b wer-
den über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die
im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden
Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese
Information erhalten die statistischen Ämter der Länder
und des Bundes kostenfrei von der für den Breitband-
atlas des Bundes zuständigen Stelle.
(2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier
Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die
Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1. Wohnsituation:
a) Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
b) leerstehende Wohnung,
c) Baualtersgruppe des Gebäudes,
d) Fläche der gesamten Wohnung,
e) Besitzverhältnis,
f) Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigen-
tümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder
Untermieter oder Untermieterin,
g) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die
Wohnung,
h) Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warm-
wasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energie-
trägersystemen,
i) Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
j) Barrieren innerhalb der Wohnung,
k) Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen
Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
l) Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
m) Art der öffentlichen Leistungen für die Wohn-
kosten,
2. vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungs-
rate,
3. für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der
lebend geborenen Kinder.
§7
Erhebungsmerkmale
in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung
(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, so-
weit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt
ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerk-
malen erhoben:
1. für Erwerbstätige:
a) zur Haupttätigkeit:
aa) Lage der Arbeitsstätte,
bb) Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,
cc) Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,
dd) Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,
ee) Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns
der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber
oder als Selbständiger oder Selbständige,
ff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für
den Unterschied zwischen normalerweise ge-
leisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsäch-
lich geleisteter Arbeitszeit,

gg) Ausübung von Leitungsfunktionen,
hh) monatlicher Nettoverdienst,
ii) Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalender-
wochen, die mit der Berichtswoche enden:
aaa) Samstags-, Sonntags- und Feiertags-
arbeit,
bbb) Nachtarbeit,
ccc) Schichtarbeit,
ddd) Abendarbeit,
eee) Erwerbstätigkeit von zu Hause,
b) weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:
aa) Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme
einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höhe-
ren Arbeitszeit,
bb) Art der gewünschten Mehrarbeit,
cc) Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,
dd) Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,
ee) Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung
an der Suche nach der derzeitigen Haupt-
tätigkeit,
2. für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
a) Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosen-
geld II,
b) Anlass der Arbeitssuche,
c) Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,
d) Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,
e) Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der bei-
den auf die Berichtswoche folgenden Kalender-
wochen,
f) Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeits-
suche,
3. Weiterbildung:
a) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten
vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:
aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach
Stunden,
bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen,
cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrver-
anstaltung,
b) Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr
vor dem Tag der Berichtswoche:
aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach
Stunden, Tagen oder Wochen,
bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen,
cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehr-
veranstaltung,
4. Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:
a) Wohnsitz,
b) Hauptstatus,
c) Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,
d) bei Erwerbstätigkeit:
aa) Stellung im Beruf,
bb) Wirtschaftszweig des Betriebes,
5. Behinderung:
a) amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,
b) Grad der Behinderung.
(2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier
Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die
Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1. Schichtarbeit:
a) Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalen-
derwochen, die mit der Berichtswoche enden,
b) durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,
2. Gesundheitszustand:
a) Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in
den vier Wochen vor der Berichtswoche,
b) Art des Unfalls,
c) Art der Behandlung,
d) Krankheitsrisiken,
e) Körpergröße und Gewicht.
(3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier
Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die An-
gaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1. Krankenversicherungsschutz:
a) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung nach Kassenarten,
b) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
c) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
d) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
e) zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,
2. weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbs-
tätige:
a) überwiegend ausgeübte Tätigkeit,
b) Stellung im Betrieb.
(4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier
Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die
folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von
Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentin-
nen sowie Erwerbstätigen erhoben:
1. Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder
Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,
2. Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,
3. hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,
4. Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits-
oder Ausbildungsstätte.
(5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam
mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den
Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie
nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechts-
akten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits
nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz
höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.
§8
Erhebungsmerkmale
in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen
(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam
mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei
Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz

haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Pro-
zent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1. Haushaltsveränderungen und Lebenssituation:
a) bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalen-
derjahr der Haushaltsveränderungen im laufen-
den Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der
Berichtswoche,
b) bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalen-
derjahr der Haushaltsveränderungen seit der letz-
ten Berichtswoche,
c) Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichts-
woche,
d) Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt,
e) derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder,
2. Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung:
a) für alle Personen:
aa) Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren,
bb) Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbs-
tätigkeit aufgenommen wurde,
cc) Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl
der Monate im Kalenderjahr vor der Berichts-
woche, in denen diese Lebenssituationen be-
standen,
dd) Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im
Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
ee) Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Er-
werbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten
vor der Berichtswoche, einschließlich der
Gründe,
b) für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefriste-
ter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit,
c) für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinder-
betreuung in einer üblichen Woche,
3. Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalender-
jahr vor der Berichtswoche:
a) Einkommensarten:
aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen
untergliedert nach
aaa) eigener Rente oder Pension,
bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder Wit-
wenpension oder Witwerpension,
ccc) Waisenrente oder Waisenpension,
bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten
Einkommen sowie Dauer des Bezugs,
b) Krankenversicherungsschutz:
aa) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversi-
cherung,
bb) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversiche-
rung,
cc) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
dd) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
ee) Dauer der Versicherungs- und Anspruchs-
verhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichts-
woche,
c) Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und
Vermögen:
aa) Höhe des Einkommens aus unselbständiger
Tätigkeit,
bb) Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selb-
ständiger Tätigkeit,
cc) Höhe des Einkommens aus Wert- oder Spar-
anlagen,
dd) Höhe des Einkommens aus Vermietung oder
Verpachtung,
d) Höhe der Renten und Pensionen:
aa) Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und
Hinterbliebenenleistungen,
bb) Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie
der Leistungen der Zusatzversorgungskassen
des öffentlichen Dienstes,
cc) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbs-
minderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,
e) Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und
Unterhaltszahlungen:
aa) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Arbeits-
losigkeit und der Grundsicherung für Arbeit-
suchende,
bb) Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunter-
halt,
cc) Höhe der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung,
dd) Höhe des Elterngeldes,
ee) Höhe des Wohngeldes,
ff) Höhe der Ausbildungsförderung,
gg) Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder
sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Perso-
nen, die im Kalenderjahr vor der Berichts-
woche nicht im Haushalt lebten,
4. geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Be-
richtswoche:
a) geleistete Beiträge für die private Vorsorge,
b) geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben,
c) geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regel-
mäßige Zahlungen an Personen, die im Kalender-
jahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt
lebten sowie Dauer der Zahlungen,
5. materielle Deprivation:
a) Besitz eines Autos,
b) finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige
Ferienreise zu leisten,
c) finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine
hochwertige Mahlzeit zu leisten,
d) finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Aus-
gaben zu bestreiten,
e) finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen
zu heizen,
f) Ersetzen abgewohnter Möbel,
g) Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke
durch neue,
h) Besitz von zwei Paar passenden Schuhen,

i) mindestens einmal im Monat mit Freunden oder
Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen
oder Trinken treffen,
j) regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen,
k) wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst
zur Verfügung haben,
l) Internetzugang für private Nutzung in der Woh-
nung,
m) Besitz eines Computers im Haushalt,
n) rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken,
Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkredi-
ten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichts-
woche,
6. Wohnsituation:
a) Wohnungstyp,
b) Besitzverhältnis,
c) bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer
oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind,
d) Baualtersgruppe des Gebäudes,
e) Fläche der gesamten Wohnung,
f) Anzahl der Zimmer,
g) Höhe der monatlichen Wohnkosten,
h) Höhe der monatlichen Miete,
i) Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten,
j) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts,
7. für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungs-
abschluss,
8. Hilfe durch andere.
(2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben
zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf die-
ser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils
geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht
bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
(3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz
hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Er-
hebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den
§§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiter-
befragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der
Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatis-
tik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)
im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl
und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003,
S. 29) in der jeweils geltenden Fassung:
1. Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung
in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Anga-
ben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahl-
bezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattge-
funden hat, sowie
2. die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 ge-
nannten Personen und Haushalte.
§9
Erhebungsmerkmale
in Bezug auf Informations-
und Kommunikationstechnologie
Ab dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit
den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Perso-
nen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben,
die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung
(EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verord-
nung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und
Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Anga-
ben nicht bereits nach § 6 erhoben werden. Der Befra-
gung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent
der nach § 6 zu Befragenden zugrunde.
§ 10
Erhebungsmerkmale
in Gemeinschaftsunterkünften
(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend
von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen
erhoben:
1. Gemeinde und Gemeindeteil,
2. Art der Gemeinschaftsunterkunft,
3. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
4. Geschlecht,
5. Familienstand,
6. Staatsangehörigkeiten,
7. Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
8. Bestehen einer Wohnung im Ausland,
9. Hauptstatus.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind
Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unter-
bringung und Versorgung von Personen dienen, soweit
diese keinen eigenen Haushalt führen.
§ 11
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3. Wohnanschrift,
4. Lage der Wohnung im Gebäude,
5. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder
der Wohnungsinhaberin,
6. Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haus-
haltsmitglieder,
7. Baualtersgruppe des Gebäudes.
(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:
1. Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2. Vor- und Familienname der Leitung der Gemein-
schaftsunterkunft,
3. Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunter-
kunft,
4. Vor- und Familienname einer von der Leitung der
Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5. Kontaktdaten der Ansprechperson,

6. Vor- und Familiennamen der Personen, über die die
Auskunft erteilt wird,
7. Anschrift des Gebäudes,
8. Baualtersgruppe des Gebäudes.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur
zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu
Wirtschaftszweigen verwendet werden.
§ 12
Erhebungsbeauftragte
(1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des
Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die An-
gaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhe-
bungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen.
Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhe-
bungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen ein-
verstanden sind.
(2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich ein-
gesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
§ 13
Auskunftspflicht
(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht,
soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die
Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die
Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt
sind.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den
Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1
und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den
Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6
und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle
einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, je-
weils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.
(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbeson-
dere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht
selbst Auskunft geben können, ist jedes andere aus-
kunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.
Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushalts-
mitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person
ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser
oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in
seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine
nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson,
die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die
Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.
(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der
Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen,
über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung
über die Auskunftserteilung zu informieren.
(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen
nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben
zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5
sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen
auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2
und 3 Auskunftspflichtigen.
(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind
ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf
Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:
1. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1
Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von
den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere
in derselben Wohnung wohnende Personen auf Auf-
forderung mündlich mitzuteilen.
(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Ab-
satz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie
§ 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig.
Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht
auskunftspflichtig.
(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenste-
hen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Per-
sonen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für
die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen.
Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vor-
jahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.
§ 14
Trennung und Löschung von Angaben
(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11
sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen,
unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs-
und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Voll-
ständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben
zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert auf-
zubewahren.
(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die
Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den voran-
gegangenen Befragungen verwendet werden. Zu die-
sem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerk-
malen aus den vorangegangenen Befragungen mit
den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend
zusammengeführt werden.
(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfs-
merkmale sind spätestens nach Abschluss der Auf-
bereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1
zu vernichten oder zu löschen.
(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammen-
hänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den
Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungs-
merkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge
zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und
Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahl-
bezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festge-
halten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine
über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten.
Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ord-
nungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Auf-
bereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1
zu löschen.
(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße,
Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Perso-
nen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die
Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1
verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen
nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewin-
nung geeigneter Personen und Haushalte zur Durch-

führung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen priva-
ter Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger
Basis verwendet werden.
§ 15
Datenübermittlung
(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von
Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statis-
tischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durch-
führung des Mikrozensus einschließlich seiner metho-
dischen Auswertung folgende Daten der Einwohner
und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach
§ 4 Absatz 1 wohnen:
1. Vor- und Familienname,
2. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
3. Geschlecht,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. Familienstand,
6. bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als
Hauptwohnung oder Nebenwohnung,
7. zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zu-
sätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6
die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.
(2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte
Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen
statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Er-
hebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ord-
nungsnummern von dem bisher zuständigen statis-
tischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen
Amt übermittelt.
§ 16
Zusatzaufbereitungen
zur Erwerbsbeteiligung
Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung über-
mitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monat-
lich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den
Erhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das
Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt
stellt die Angaben unverzüglich zusammen und ver-
öffentlicht die Ergebnisse.
§ 17
Weitere Stichprobenerhebungen
Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl
von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7
des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die
Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Ver-
fahren.
§ 18
Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es
zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Grundstichprobe
die Verfahren der ab 2020 geltenden Regelungen zu
testen. Die nach Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in
die Auswertung der Erhebung nach den §§ 6 bis 9 ein-
bezogen werden.
(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt
mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Er-
probung nach Absatz 1 teilnehmen.
§ 19
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszu-
setzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungs-
zeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu
Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse
nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vor-
gesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu
anderen Zeitpunkten benötigt werden,
2. den Beginn der unterjährigen Folgebefragung nach
§ 5 Absatz 3 Nummer 2 gemeinsam mit der Ver-
ringerung des Auswahlsatzes nach § 7 Absatz 6
auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Artikel 2
Änderung des
Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter
„zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Aus-
übung freiberuflicher Tätigkeit“ eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die
Wörter „sowie bei höchstens 12 000 Haushalten und
den in diesen Haushalten lebenden Personen“ ge-
strichen.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der
Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Personen.“
Artikel 3
Änderung des
Hochschulstatistikgesetzes
§ 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. Novem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und
Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rück-
fragen zur Verfügung stehenden Personen,
2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4
zusätzlich: die Matrikelnummer,
3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburts-
datum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens

der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Pro- der vom 14. Dezember 2016 an geltenden Fassung im
movierenden. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet
auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Artikel 5
Anwendung.“
Inkrafttreten
Artikel 4
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Bekanntmachungserlaubnis
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2826. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 15d4bf50f1a8f6c0….