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§ 4 InfoGesStatG — Hilfsmerkmale

Informationsgesellschaftsstatistikgesetz

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.