Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 9 Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 07.12.1999 – 1 BvR 1281/95Zitiert von 3
- BGH, 25.07.2003 – V ZR 192/02
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 6/10Prüfung der Investitionszweckverwirklichung im DurchführungsfeststellungsverfahrenZitiert von 6
- VG Cottbus, 18.06.2020 – 1 K 2531/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/9#abs-1 (1) Der Investitionsvorrangbescheid ist den bekannten Anmeldern zuzustellen, und zwar auch dann, wenn sie auf ihre Anhörung verzichtet haben oder von ihrer Anhörung abgesehen worden ist. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, erhält eine Abschrift des Investitionsvorrangbescheids und benachrichtigt hierüber die mit der Rückgabe befaßte Stelle. Eine weitere Abschrift ist, außer wenn die Treuhandanstalt verfügt, dem Entschädigungsfonds zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/9#abs-2 (2) Der Investitionsvorrangbescheid gilt nicht bekannten Anmeldern gegenüber als zugestellt, wenn