§ 6 Elektronische Kommunikation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, bei dem ein von der Landesstelle oder der Bundesanstalt zugelassenes Authentifizierungsverfahren verwendet wird. Die zuständigen Behörden können
zulassen. § 3a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist bei der Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen entsprechend anzuwenden. § 3a Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist ein der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Landesstelle oder die Bundesanstalt dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.
Änderungsverlauf
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22.02.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (BGBl. I 170)
BGBl. 2019 I S. 170
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 38 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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