Gesetze / InVeKoS-Verordnung

InVeKoSV

§ 5 Muster, Vordrucke und Formulare

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 4 § 6