nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 ImSchZV (Brandenburg) — Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesimmissionsschutzgesetz oder auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnungen auf das für den Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(4) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 und 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz oder Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen, soweit deren jeweilige Belange berührt sind.