Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
ImSchZV§ 15 Allgemeine Überwachungszuständigkeit
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/15#abs-1 (1) Die Überwachungsaufgaben nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – einschließlich der Befugnis zu Anordnungen nach den §§ 17 bis 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – nehmen die nach den §§ 1 und 3 bis 7 sowie nach den §§ 11 und 12 jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/15#abs-2 (2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden, die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden, als untere Katastrophenschutzbehörden und als Brandschutzdienststellen und die Ämter und amtsfreien Gemeinden, soweit sie die Aufgaben der Brandschutzdienststellen wahrnehmen, überwachen innerhalb der ihnen anderweitig zugewiesenen Aufgaben auch Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Darüber hinaus nehmen sie in diesem Rahmen ihre Aufgabe als Teil der Überwachungssysteme nach § 16 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/15#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und nach § 7 des Benzinbleigesetzes sind die nach den §§ 1 und 5 bis 7 sowie nach den §§ 9 und 12 jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden.