Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

ImSchZV

§ 15a Übergangsregelung, Ermächtigung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/15a#abs-1 (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/15a#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn die auf dieser Verordnung beruhende Zuständigkeit nachträglich geändert wird oder sich auf Grund der Änderung anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeitsveränderung ergibt; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung oder der im ersten Halbsatz genannten anderen Rechtsvorschriften.

§ 15 § 16