Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
ImSchZV§ 5 Zuständigkeit der Enteignungsbehörde
Stand: 21.08.2026
Die Enteignungsbehörde ist zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.