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# § 12 ImSchZV (Brandenburg) — Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden

Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder als Straßenverkehrsbehörden und der Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Autobahn sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes sind zuständig

für die Beschränkung oder das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

jeweils im Einvernehmen mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für die Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

für die Erteilung des Einvernehmens für Maßnahmen der Luftreinhaltepläne oder der Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 47 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht über die in Absatz 1 genannten Aufgaben führt das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 12 ImSchZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/12

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