Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5a?asof=2021-04-08#abs-1 (1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn
Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5a?asof=2021-04-08#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu gestatten.
Änderungsverlauf
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 3 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 587)
BGBl. 2020 I S. 587
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